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Finanzlexikon: insolvenzverfahren

insolvenzverfahren

Mit dem Insolvenzverfahren (früher: Konkursverfahren) werden in Deutschland sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten eines Schuldners aus dessen Vermögen bei bestehender Insolvenz nach einer zu bestimmenden Quote bereinigt.

Das Insolvenzverfahren kann auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:

Liquidierung
Das gesamte Schuldnervermögen wird - in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen - verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
Sanierung
Mit der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
Übertragung
Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwandt.

Das konkrete Verfahren bestimmt sich nach der Insolvenzordnung, InsO, früher: Konkursordnung. Es bedarf zunächst eines Insolvenzantrages, der entweder mit Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begründet wird. Antragsberechtigt sind dabei sowohl der Schuldner als auch Insolvenzgläubiger. Reicht das Vermögen nicht mehr aus, um die anfallenden Verfahrenskosten zu decken, wird der Antrag mangels Masse abgelehnt.

Mit dem Beginn des Verfahrens wird durch das zuständige Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Zuständiges Gericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Allein zur Verfügung über das Vermögen berechtigt ist nunmehr der Insolvenzverwalter. Der Schuldner kann gemäß § 81 InsO keine Verfügungen mehr treffen. Es kommt zu einer ersten Gläubigerversammlung, bei der der Insolvenzverwalter über die Vermögenslage berichtet. Wenn ein Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter nach § 157 Abs. 2 InsO ausgearbeitet wird, wird nach diesem Plan die Insolvenz abgewickelt. Mit der Planerfüllung und deren rechtskräftigen Bestätigung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Soll die Insolvenzmasse hingegen verwertet werden, so werden die Gläubiger daraus nach der gebildeten Quote befriedigt. Nach der sog. Schlussverteilung nach § 196 Abs. 2 InsO wird das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben.

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